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Inhalt

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Express One GmbH, nachfolgend express one genannt.
Stand: 01.01.2008

§ 1 Allgemeiner Leistungsinhalt

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Versendung von Dokumenten und Waren im nationalen und internationalen Verkehr zu besorgen. Der Auftraggeber verpflichtete sich, die vereinbarte Vergütung zuzüglich gegebenenfalls anfallender Auslagen und Sonderspesen zu zahlen.

(2) Soweit sich aus diesen Beförderungsbedingungen nichts abweichendes ergibt, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) in der jeweiligen neuesten Fassung mit Ausnahme von Nr. 29 ADSp. Bei internationalen Transporten mit Kraftfahrzeugen können die Bestimmungen des übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) ergänzend gelten. Bei internationalen Bahntransporten könnnen der Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) ergänzend gelten. Bei internationalen Lufttransporten können das übereinkommen zur Vereinheitlichung des Luftfrachtrechts (Montrealer übereinkommen und ggf. Warschauer übereinkommen) ergänzend gelten.

(3) Zudem kommen sowohl die Preisliste als auch die Liste über die Serviceleistungen sowie die §§ 453 ff. HGB ergänzend zur Anwendung.

§ 2 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

(1) Die Verpflichtung des Auftragnehmers, die Versendung von Dokumenten und Waren zu besorgen, beinhaltet die Abholung, den Transport, gegebenenfalls die Zollabfertigung und die Zustellung des Transportguts.

(2) Dem Auftragnehmer obliegt die Auswahl des angemessenen Transportweges zum Empfänger.

(3) Der Auftragnehmer bemüht sich, die Auslieferung der Dokumente und Waren im Rahmen der dem Vertrag zu Grunde liegenden Laufzeiten zu besorgen. Bei den Laufzeiten handelt es sich um Erfahrungswerte, so dass eine Verzögerung im Einzelfall möglich ist. Die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmte Lieferfrist gilt nur dann, wenn diese ausdrücklich, einzelvertraglich und schriftlich vereinbart wurde.

(4) Der Auftragnehmer ist zur öffnung und Inspektion der ihn übergebenen Sendungen aus gegebenem Anlass, insbesondere zur Anschriftenüberprüfung oder aus Gründen ordnungsgemäßer Vertragserfüllung, berechtigt, aber nicht verpflichtet.

§ 3 Transportgut

Folgende Güter sind ­ abweichend von Nr. 3.3 ADSp ­ vom Transport ausgeschlossen:

1. Einzelne Transportgüter beziehungsweise Pakete mit einem Gewicht von über 70 Kilo.

2. Einzelne Transportgüter beziehungsweise Pakete mit einer Länge von über 270 cm.

3. Einzelne Transportgüter beziehungsweise Pakete mit einer Länge und Gurtumfang von zusammen mehr als 330 cm.

4. Gefährliche Güter im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und sonstige Güter, die Menschen, Tiere oder ein Beförderungsmittel gefährden beziehungsweise anderes Transportgut verschmutzten oder beschädigen können.

5. Güter, deren Beförderung, Aus- oder Einfuhr nach geltendem Recht verboten ist.

6. Besonders wertvolle oder diebstahlgefährdete Sendungen wie zum Beispiel Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteinen, Edelmetalle, Juwelen, Briefmarken, Gold, Silber, Geld und Wertpapiere und Kunstgegenstände

7. Transportgüter beziehungsweise Pakete deren Gegenwert 50.000,00 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung überschreiten.

7. Verderbliche Waren (zum Beispiel Nahrungsmittel), Waffen und ähnliches, Arzneimittel, Pflanzen und Tiere, Alkohol, Tabak, pornographischer Artikel.

8. Einzelne Transportgüter beziehungsweise Pakete, die nicht nach Maßgabe des Abs. 2 hinlänglich verpackt sind.

Werden ausgeschlossene Güter zum Transport aufgegeben kann der Auftragnehmer den Transport verweigern beziehungsweise einstellen. Das Transportgut wird in diesem Falle auf Gefahr und auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückgesandt. Der Auftraggeber bleibt zudem zur Zahlung des Entgelts verpflichtet.

(2) Unabhängig davon bleibt der Auftraggeber bei allen Sendungen verpflichtet, den Frachtbrief vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen sowie das Transportgut gemäß Nr. 6 ADSp hinreichend gesichert zu verpacken und zu kennzeichnen.

§ 4 Entgelt

Das Entgelt richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers. Darin sind gegebenenfalls zusätzlich anfallende Auslagen, besondere Spesen und Vergütungen, die nach diesen Bedingungen oder dem ADSp verlangt werden können mangels anders lautender Vereinbarung nicht enthalten.

§ 5 Zollabfertigung

(1) Ergänzend zu Nr. 5 der ADSp gelten folgende Regelungen

(2) Der Auftraggeber ist zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Vorlage alle zur Zollabfertigung erforderliche Dokumente verpflichtet.

(3) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Zollabfertigung. In diesem Fall fungiert der Auftragnehmer zum Zweck der Benennung eines Zollmaklers zur Durchführung der zollamtlichen Abfertigung als Empfänger des Transportguts.

§ 6 übernahme und Ablieferung des Transportguts

(1) Das Transportgut wird grundsätzlich an den im Lieferschein angegebenen Empfänger zugestellt. Das Transportgut gilt an den Empfänger als zugestellt, wenn es in einer von dem Empfänger für den Empfang von Transportgut vorgesehenen Vorrichtung (z.B. Briefkasten) eingelegt wird.

(2) Sollte eine Zustellung an den Empfänger nicht möglich sein, kann die Zustellung an eine sonstige Person erfolgen, von der nach den Umständen anzunehmen ist, dass die zur Annahme berechtigt ist. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und Nachbarn.

(3) Wird die Annahme verweigert oder die Zustellung aus einem anderen Grunde wegen eines vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umstandes unmöglich, wird das Transportgut an den Auftraggeber auf dessen Kosten und Risiko zurückgesandt.

(4) Ist weder eine Zustellung noch eine Rücksendung zum Auftraggeber möglich, wird das Transportgut nach fünf Wochen berechnet vom Tag der beabsichtigten Zustellung veräußert. Der Veräußerungserlös steht dem Auftragnehmer zu. Ist eine Veräußerung fehlgeschlagen, kann das Transportgut vernichtet werden. Die Kosten der Vernichtung trägt der Auftraggeber.

§ 7 Haftung

(1) Sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung des Transportguts begrenzt auf maximal 510 € pro Transportgut oder 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nach dem in welcher Betrag höher ist.

Es werden nur direkte Schäden ersetzt, weitergehende Folgeschäden werden nicht ersetzt.

(2) Für höherer beziehungsweise weitere Schäden (Folgeschäden wie z.B. entgangener Gewinn) haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grobe fahrlässig verursacht wurde.

(3) Etwaige Ansprüche gegen den Auftragnehmer müssen unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren innerhalb eines Jahres nach Zustellung beziehungsweise im Falle der Nichtzustellung ab dem Tag, an dem das Transportgut hätte zugestellt werden sollen, es sei denn, sie wurden gerichtlich geltend gemacht.

§ 8 Gerichtsstand

für alle Rechtsstreitigkeiten gilt Berlin als Gerichtsstand vereinbart.

§ 9 Salvatorische Klausel

sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder zum Teil unwirksam sein wird dadurch der Bestand der übrigen Bedingungen nicht berührt.

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